Satzung des Burschenverein Schönau e.V.


§ 1) Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Burschenverein Schönau e. V." und hat seinen Sitz in Schönau. Der
Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2) Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Erhaltung des Bayerischen Brauchtums und die Förderung der
Kameradschaft und Freundschaft der männlichen Jugendlichen.
Dies geschieht durch Beteiligung und Ausrichtung von Veranstaltungen im weltlichen und
kirchlichen Leben.
Auf eine gute Zusammenarbeit mit den Orts-, Paten- und Nachbarvereinen sowie auf ein sauberes
Auftreten ist hierbei besonders zu achten. Die Erhaltung und Pflege der Vereinsfahne und der
Standarte ist ebenfalls Zweck des Vereins.

§ 3) Mitgliedschaft

a) Erwerb:
Mitglied kann jeder männliche Jugendliche werden, der das 15. Lebensjahr vollendet und seinen
Wohnsitz in Antersberg, Bach, Biberg, Guperding, Höglhaus, Mailling, Oed, Schönau, Sindlhausen,
Söhl, Thal oder Voglried hat. Bei Wohnsitz außerhalb der genannten Ortschaften ist er für ein Jahr
Mitglied auf Probe. Nach Ablauf des Jahres wird durch den Vereinsausschuß über die weitere
Mitgliedschaft entschieden. Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des Beitrags erworben. Dadurch
wird auch die jeweilige Satzung anerkannt.
 

b) Mitgliedsbeitrag:
Die Mitgliedsbeiträge werden in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Die Zahlung erfolgt
jährlich durch Abbuchungsauftrag oder durch Barzahlung. Für die Zeit der Erfüllung der Wehrpflicht
oder Ableistung des Zivildienstes entfällt die Beitragszahlung. Dies gilt jedoch nicht für freiwillig
länger dienende Soldaten. Nach 25-jähriger Mitgliedschaft enfällt der Beitrag und das Mitglied wird
zum „Geehrten Mitglied" ernannt.
 

c) Ausschluß
Aus gewichtigen Gründen kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als solche
Gründe sind z.B. anzusehen:
• Grobe Mißachtung der Vereinsdisziplin und Schädigung der Vereinsinteressen.
Der Ausschluß eines Mitglieds muß durch Beschluß der Mitgliederversammlung vollzogen werden.
 

d) Erlöschung
Durch dreimalige Nichtbezahlung des Beitrags und zweifacher Nachfrage erlischt die Mitgliedschaft
automatisch.

e) Ehrung Verdiente Mitglieder, bzw. ehemalige Mitglieder können zu „Ehrenmitgliedern" durch
Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt werden;
 

f) Beendigung
Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod des Mitglieds (hierbei wird ein Seelenamt und ein Kranz gestiftet)
- Freiwillige mündliche Austrittserklärung an die Vorstandschaft
- Durch Ausschluß
- Durch Erlöschung
- Durch kirchliche Trauung, jedoch spätestens 2 Jahre nach der standesamtlichen Trauung
(das ausscheidende Mitglied erhält ein Hochzeitsgeschenk)

§ 4) Leitungs des Vereins

Der Verein wird durch den Vorstand geleitet. Dieser besteht aus
1. Vorstand
2. Vorstand
Kassier
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Als Unterstützung wird der Vereinsausschuß durch Wahl durch die Mitgliederversammlung gebildet.
Dieser besteht aus
Den Mitgliedern des Vorstands
Fähnrich (Ist der Fähnrich bereits durch einen anderen Posten im Ausschuß vertreten, wird zusätzlich
ein Beisitzer gewählt)
Schriftführer
2. Kassier
2. Schriftführer
• Der 1. Vorstand leitet den Verein nach Innen und Außen und führt den Vorsitz bei sämtlichen
Versammlungen, Sitzungen, Veranstaltungen und dergleichen.
• Der 2. Vorstand ist in Abwesenheit des 1. Vorstands sein Stellvertreter.
• Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins und hat über alle Ein- und Ausgaben Buch zu
führen und Belege nachzuweisen. Der Kassier haftet gegenüber dem Verein persönlich mit seinem
Privateigentum für die Kasse.
• Der Schriftführer erledigt die schriftlichen 'Arbeiten und führt Protokoll über das Vereinsgeschehen
• Es dürfen keine zwei Mitglieder einer Familie im Ausschuß vertreten sein.

• Zusätzlich wird ein Revisior gewählt. Der Revisior hat das Recht die Kasse und die Bücher jederzeit
zu überprüfen. Einmal jährlich muß eine Prüfung stattfinden. Um selbständig und unabhängig zu
bleiben hat er hat keinen Sitz im Vereinsausschuß.


§ 5) Mitgliederversammlung

Die Vorstandschaft ruft die Versammlung ein. Es haben am Jahresende eine Hauptversammlung und
im ersten Halbjahr eine Frühjahrsversammlung stattzufinden. Diese sind ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienen Mitglieder beschlußfahig. Bei einer Beschlußfassung entscheidet die einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei der Jahreshauptversammlung ist der Vorstand und der
Ausschuß neu zu wählen. Über die Art der Wahl entscheidet die Versammlung. Die Versammlungen
müssen öffentlich im „OVB Mangfall-Boten" bekannt gegeben werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen
und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder muß eine außerordentliche Versammlung stattfinden.

§ 6) Für Fälle die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, entscheidet der Ausschuß.


§ 7) Der Verein gilt als aufgelöst, wenn ihm nicht mehr als 6 Mitglieder angehören oder die
Auflösung durch 3/4. -Mehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Bei Auflösung des
Vereins fällt das gesamte Vermögen den hiesigen gemeinnützigen Ortsvereinen zu. Bei
Handlungsunfähigkeit der letzten Mitglieder verteilt der Bürgermeister der Gemeinde Tuntenhausen
nach Auflösung das Vereinsvermögen gemäß Satzung.


§8) Diese Satzung tritt mit Eintrag des Vereins ins Vereinsregister in Kraft. Bei Inkrafttreten erlischt
die Satzung vom 01.12.1972.


§9) Diese Satzung kann durch 2/3 – Mehrheit in der Mitgliederversammlung geändert werden.

Schönau den 01. Dezember 2000

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